| 1. |
Allgemeines
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| 1.1 |
Alle Aufträge für zahntechnische
Leistungen der Firma Bionik-Dental werden nach den allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen ausgeführt.
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| 1.2 |
Die Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten für die gesamte Dauer der
Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung an Dritte
erfolgt.
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| 1.3 |
Mündliche Abreden des Vertrages sind
unwirksam und müssen immer in schriftlicher Form erfolgen.
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| 1.4 |
m Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben diese
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im Übrigen wirksam und
verbindlich.
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| 1.5 |
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass
die von Bionik-Dental gelieferten Produkte im Ausland hergestellt
sind. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen
Qualitätsstandard.
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| 2. |
Preise
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| 2.1 |
Alle Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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| 2.2 |
Die Rechnungserstellung erfolgt zu
den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen.
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2.3
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Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung
gültigen Preise und sind vier Monate gültig. Ausgenommen sind
Materialpreiserhöhungen (Edelmetalle, Kunststoffzähne u. ä.), die zu
Tagespreisen abgerechnet werden.
Widerspricht der Auftraggeber der
Preiserhöhung und es findet keine Einigung der Vertragsparteien
statt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin
angefallenen Kosten zu ersetzen.
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| 3. |
Lieferbedingungen
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| 3.1 |
Der Versand und der Abholauftrag
durch telefonische Erteilung an Bionik-Dental erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. |
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| 4. |
Lieferzeit
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| 4.1 |
Die angegebene Lieferfrist ist
unverbindlich. Ereignisse außerhalb des von uns zu vertretenen
Betriebsrisikos berechtigen Bionik-Dental, die Lieferung um einen
angemessenen Zeitraum hinauszuschieben.
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5. |
Garantie und Haftung
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5.1
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Die Garantie gilt ab Rechnungsdatum
für 3 Jahre bzw. 5 Jahre im Tarif: Secudent und wird gewährt für die
handwerklich einwandfreie Fertigung des in der Gesamtheit von
Bionik-Dental gefertigten Zahnersatzes unter Ausschluss der Haftung
für die zahnärztlichen und medizinischen Tätigkeiten. Der Zahnersatz
muss, unverzüglich nach Lieferung an den Auftraggeber, dem Patienten
eingegliedert werden.
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| 5.2 |
Bionik-Dental garantiert die
Passgenauigkeit auf dem Kontrollmodell.
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| 5.3 |
Der Auftraggeber hat die Arbeiten
sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat für eine Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung die erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung
zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb
von 10 Tagen nach Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle
erfolgen; neue Abformungen bzw. Modelle sind beizufügen bzw.
unmittelbar nachzureichen. |
| 5.4 |
Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserungen und
Neuanfertigungen beschränkt. Der Auftraggeber oder der Patient
ist nicht berechtigt, diese Arbeiten zu Lasten von Bionik-Dental
selbst oder von einem anderen Labor vornehmen zu lassen. Wenn der
Auftraggeber dies dennoch tut, können keinerlei Ansprüche gegen
Bionik-Dental geltend gemacht werden.
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| 5.5 |
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
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| 5.6 |
Zwingend notwendige
Zwischenschritte, welche bei Auftragsvergabe nicht in Anspruch
genommen werden, sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
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| 5.7 |
Nur wenn die komplette Arbeit dem
Auftragnehmer nach Absprache zurückgeschickt wird, kann der
Auftragnehmer eine Gutschrift gewähren.
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| 5.8 |
Ansprüche gegen den Auftragnehmer
verjähren binnen zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeit, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
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| 5.9 |
Der Patient ist verpflichtet, pro
Kalenderjahr eine Kontrolluntersuchung des eingegliederten
Zahnersatzes vornehmen zu lassen. Der Patient hat im Rahmen der
Anweisungen des behandelnden Zahnarztes regelmäßig und sachgerecht
die Pflege der Zähne und des Zahnersatzes durchzuführen.
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| 5.10 |
Veränderungen der anatomisch-klinischen Ausgangssituation oder Schäden, die auf unsachgemäße
Behandlung oder Beanspruchung des Auftraggebers zurückzuführen sind,
fallen nicht unter diese Garantie. Ebenso erlischt der
Gewährleistungsanspruch, wenn der Zahnersatz von Dritten oder dem
Auftraggeber verändert wird.
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| 5.11 |
Der behandelnde, bzw. den Zahnersatz
einsetzende Zahnarzt ist verpflichtet, den Patienten über diese
Garantiebedingungen zu unterrichten.
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| 6. |
Arbeitunterlagen
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| 6.1 |
Alle Arbeiten werden mit großer
Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss
auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese
Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung.
Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter
Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt
werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in
jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
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| 6.2 |
Farbbestimmungen sind ausschließlich
mit den vorgegebenen Skalen durchzuführen.
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| 7. |
Material und Zubehör
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| 7.1 |
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, etc.) oder
Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, etc.) können mit einem
handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Es müssen
jedoch die gleichen Materialien, die
Bionik-Dental auch verwendet, mitgeliefert werden (ausgeschlossen
sind Implantatsteile). Misserfolge aufgrund fehlerhafter, vom
Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile, gehen
nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten
Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der
Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt.
Sonderregelungen für Laborkunden
(betrifft nicht die Praxislabore):
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| 7.2 |
Laborkunden müssen die Modelle
selbst ausgießen, die Präparationsgrenzen freilegen und die
Arbeitsgrundlagen nach seiner Richtigkeit bewerten. Laborkunden
müssen Kunststoffzähne, Geschiebe-, Riegel- und Implantatsteile
u. ä. sowie die hierzu benötigten Hilfsteile mitschicken.
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| 8. |
Zahlung
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8.1
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Die Rechnungen müssen innerhalb von
30 Tagen nach Sammelaufstellung beglichen werden. Einzelrechnungen
sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhaltung zu begleichen.
Der Auftragnehmer ist des Weiteren berechtigt, eventuell durch
Zahlungsverzug des Auftraggebers entstandenen Mahnkosten pauschal mit
5,00 Euro, bei der zweiten Mahnstufe pauschal mit 7,50 Euro und bei der
letzten Mahnstufe pauschal mit 10,50 Euro zu berechnen.Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung.
Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
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| 8.2 |
Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB),
mindestens jedoch in Höhe von 9,5 %.
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8.3
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Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur
mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
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| 8.4 |
Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber an
eine Factoringgesellschaft abtreten, welche an seine Stelle als Forderungsinhaber
tritt. Die Zahlungsansprüche der Firma Bionik-Dental erlöschen mit der Abtretung.
Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu
leisten.
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| 9. |
Abnahmeverpflichtung
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| 9.1 |
Die Beauftragung der Firma
Bionik-Dental wird mit Übersendung des Auftragsformulars durch den
Auftraggeber verbindlich. Bei Verweigerung der Abnahme entstehende Kosten
trägt der Auftraggeber. |
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| 10. |
Eigentumsvorbehalt
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10.1
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An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch das der
Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
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| 10.2 |
Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er
in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in
Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.
Forderungen und Einwände des Patienten gegenüber dem Auftraggeber
sind gegenüber dem Auftragnehmer unerheblich.
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| 11. |
Erfüllungsort
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11.1 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechtes finden keine Anwendung. Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten zwischen den Vertragsparteien aus Verträgen und der Gerichtsstand ist Berlin, Deutschland. |
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